Gerichtsgutachten

Die Zivilprozessordnung ZPO regelt folgende Beweismittel:
Beweis durch SachverständigeBeweis durch Augenschein
Beweis durch Parteivernehmung  
Beweis durch Urkunden

Zeugenbeweis

Der Sachverständigenbeweis spielt im Zivilprozess bei Bausachen eine entscheidende Rolle. Der Sachverständigenbeweis soll dabei die fehlende Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen ermitteln. Er wirkt somit als Gehilfe des Gerichts.  

Die Anordnung des Sachverständigenbeweises erfolgt durch Beweisbeschluss. Mit Beweisbeschluss wird der förmliche Beschluss zur Beweiserhebung bezeichnet.

Der Gutachter erhält die Gerichtsakten zur Verfügung. Er erstattet sodann in der Regel ein schriftliches Gutachten.

Das schriftliche Gutachten wird im nächsten Termin zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dadurch in den Prozess eingeführt. Das Gericht kann bei Kompliziertheit der Materie, oder bleibenden Unklarheiten eine mündliche Erläuterung fordern und das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anordnen. Das Gericht muss dies tun, wenn eine Partei dies beantragt.

Privatgutachten / Versicherungsgutachten

Alle Gutachten die für private Auftraggeber außergerichtlich erstattet werden, sind Privatgutachten. Man nennt Privatgutachten auch Parteigutachten oder außergerichtliche Gutachten.

Der Kreis der möglichen Auftraggeber sind Privatpersonen, Versicherungen, Behörden, Rechtsanwälte, Unternehmungen und Banken.

Die zu erstellenden Privatgutachten werden von mir in der Funktion des öffentlich bestellten und vereidigten (öbuv) Sachverständigen erstattet.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist ein Privatgutachten, daß von beiden Parteien in Auftrag gegeben wird und dessen Tatsachenfeststellungen für die Parteien verbindlich sein sollen.

Ein Schiedsgutachten stellt eine schnelle, effektive und im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren kostengünstige Möglichkeit der Streitbeilegung dar, da die vom Sachverständigen erhobenen Tatsachenfeststellungen abschließend mit Bindungswirkung für beide Parteien getroffen werden.

Die Parteien sind durch ihren Schiedsgutachtenvertrag an die vom Sachverständigen getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden.

Sollte es dennoch zum Prozess kommen, wäre das Gericht an die Tatsachenfeststellungen gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.

Der Vergleich stellt eine Zielsetzung der privatgutachterlichen Tätigkeit dar.

Der öbuv Sachverständige wird eine bestehende Vergleichsbereitschaft durchaus fördern um langwierige und koststpielige Rechtstreitigkeiten zu vermeiden. Der öbuv Sachverständige nimmt seine Aufgaben in Moderatorenfunktion wahr.

Gutachterliche Stellungnahmen

Eine Gutachterliche Stellungnahme entspricht im Aufbau überwiegend einem Sachverständigengutachten.

Die Erstattung eines Gutachtens ist sehr häufig mit umfangreichen Untersuchungen verbunden (z.B. teilzerstörende Öffnungsarbeiten, Laboruntersuchungen). Da ohne diese Untersuchungen ein Gutachten häufig nicht erstellbar ist, sollte vor Durchführung der kostenintensiven Untersuchungen der aktuelle Sachstand im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme schriftlich zusammengefasst werden.

Mit der Stellungnahme erhält der Auftrageber eine Entscheidungshilfe, um die weitere Vorgehensweise mit Anderen (z.B. Eigentümergemeinschaft, Verkäufer, Fachfirma) abzustimmen und gegebenenfalls den Gutachter mit den weiteren Maßnahmen zu beauftragen (z.B. Sachverständigengutachten).

Baubegleitende Beratungen

Sie als Bauherr stehen in aller Regel den Vertretern des Bauträgers bzw. geschultem Verkaufspersonal ziemlich allein und ohne besondere Fachkenntnis gegenüber. Später, wenn sich das Haus im Bau befindet, haben Sie es mit dem Bauleiter der Firma zu tun, der möglichst störungsfrei und ohne lästige Fragen arbeiten will. Die Erfahrung zeigt, daß die Interessen des Bauherrn bei dieser Konstellation nur unzureichend vertreten sind. Meinungsverschiedenheiten treten meistens erst bei der Bauausführung bzw. Abnahme auf, doch dann sind viele Fehler nicht mehr reparabel, weil sie entweder aus schlechten Verträgen oder mangelhaften baulichen Vorleistungen resultieren.

Diese Fehler sind vermeidbar, wenn Sie frühzeitig, am besten noch vor Vertragsabschluss einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Berater für die Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser kann Sie bis zur Abnahme des Gewerkes begleiten.

Sanierungs- und Ausführungskonzepte

Ich erstelle sowohl für Altbau als auch Neubauten fachgerechte Sanierungs- und Ausführungskonzepte rund um das Thema, Fliesen und Naturstein für den Innen und Außenbereich.

Prüfung von Verlegeuntergründen
Prüfung von fachlichen und technischen Ausführungen